Gleichzeitig habe er das seines Erachtens sinnvolle weitere Vorgehen dargestellt. Am 4. Mai 2021 habe er dann erneut eine E-Mail mit weiteren für ihn teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen von der Anzeigerin erhalten. Das Schreiben der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021, das seine Klientin zunächst nicht habe öffnen oder lesen wollen, habe er ihr am 28. April 2021 sowie am 7. Mai 2021 weitergeleitet. 7. Mit Verfügung vom 10. August 2021 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.