5. In seinem Schreiben vom 28. Mai 2021 an den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Anzeigerin gar keine Anzeige gegen ihn habe erwirken wollen. Das einzige Dokument, das sich in seinem Besitz befunden habe, sei ihr nochmals zugestellt worden. Offenbar sei es ihr nur um den Erhalt der Unterlagen und nicht um eine Anzeige gegen ihn gegangen. Aus diesem Grund sei das Dossier abzuschliessen, ohne ein Verfahren zu eröffnen. Sollte das Verfahren nicht abgeschlossen werden, sei er selbstverständlich gerne bereit, eine Stellungnahme einzureichen.