Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat die Versicherung nicht umgehend über seine Mandatierung informiert und war auch nicht dafür besorgt, dass der von der Versicherung anberaumte Termin bei seiner Klientin zu Hause abgesetzt wurde, obwohl er diesbezüglich seitens seiner Klientin ausdrücklich so instruiert worden war. Dadurch entstanden unnötige Umtriebe und eine Eskalation des Falles. Zudem hat der Disziplinarbeklagte auf zahlreiche Anfragen seiner Klientin überhaupt nicht reagiert oder ihr lediglich eine spätere Beantwortung in Aussicht gestellt. Erwägungen: