{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2021-11-30", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2021-120_2021-11-30.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2021_120_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5e31227507053d526b5b428923660abd7db236fedf73f3754695c89ddf76380680644bf4fdce91d5811ee2d294d3f394?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5e31227507053d526b5b428923660abd7db236fedf73f3754695c89ddf76380680644bf4fdce91d5811ee2d294d3f394&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2021_120", "Checksum": "c05b7ae7130814cceb0706312c964868"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2021 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.11.2021 AA 2021 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 30.11.2021 AA 2021 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.11.2021 AA 2021 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:04", "Checksum": "8f1b70a659b34b9e30fe2a195088b68b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.11.2021 AA 2021 120\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 21 120\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Rechtsanwalt Labbé, Oberrichter D. Bähler, Gerichtspräsidentin Dupuis\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 5. Mai 2021\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)\nDer Disziplinarbeklagte hat die Versicherung nicht umgehend über seine Mandatierung\ninformiert und war auch nicht dafür besorgt, dass der von der Versicherung anberaumte\nTermin bei seiner Klientin zu Hause abgesetzt wurde, obwohl er diesbezüglich seitens\nseiner Klientin ausdrücklich so instruiert worden war. Dadurch entstanden unnötige Umtriebe und eine Eskalation des Falles. Zudem hat der Disziplinarbeklagte auf zahlreiche\nAnfragen seiner Klientin überhaupt nicht reagiert oder ihr lediglich eine spätere Beantwortung in Aussicht gestellt.\nErwägungen:\n\n1. Mit Einschreibebrief vom 5. Mai 2021 gelangte Frau A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erklärte, sie sei\nunzufrieden bezüglich den ausstehenden Antworten und Unterlagen von Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Das Krankentaggeld und\ndie Lohnzahlung April 2021 seien bis heute (am 5. Mai 2021) immer noch nicht\nausbezahlt worden. Alle ihre Fragen würden mehrere Wochen zurückliegen und\nseien nicht beantwortet worden. Ihr Anwalt sei untätig. Sie brauche einen Rechtsvertreter, der für sie einstehe. Sie sei möglicherweise auch bei ihrer Krankenkasse\ntaggeldversichert. Das hätte von ihrem Anwalt überprüft werden müssen. Sie habe\ndem Disziplinarbeklagten CHF 1'000.00 an Vorschüssen bezahlt. Sie ersuchte\ndeshalb die Anwaltsaufsichtsbehörde, das Dossier genau zu überprüfen und ihr einen Anwalt zu vermitteln. Zudem wollte sie vom Disziplinarbeklagten das Honorar\nzurückbezahlt erhalten.\n\n2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde,\ndem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme,\nzu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen. Gleichtags wurde die Anzeigerin informiert, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde keine Rechtsberatungsstelle sei und\ndass nur allfällige Berufsregelverletzungen geprüft, nicht aber Rechtsauskünfte erteilt werden.\n\n3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 legt der Disziplinarbeklagte gegenüber der Anzeigerin das Mandat nieder.\n\n4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 gelangte die Anzeigerin erneut an die Anwaltsaufsichtsbehörde und teilte mit, dass sie auf keinen Fall eine Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten habe erwirken wollen. Ihr sei geraten worden, sich an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu wenden, weil die gewünschten Unterlagen trotz mehrmaligem Fragen nicht eingetroffen seien und ihr Krankentaggeld für April 2021 nach\nwie vor ausstehend sei. Das dies gleich ein Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten bewirken werde, habe sie nicht gewusst.\n\n5. In seinem Schreiben vom 28. Mai 2021 an den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Anzeigerin gar keine Anzeige\ngegen ihn habe erwirken wollen. Das einzige Dokument, das sich in seinem Besitz\nbefunden habe, sei ihr nochmals zugestellt worden. Offenbar sei es ihr nur um den\nErhalt der Unterlagen und nicht um eine Anzeige gegen ihn gegangen. Aus diesem\nGrund sei das Dossier abzuschliessen, ohne ein Verfahren zu eröffnen. Sollte das\nVerfahren nicht abgeschlossen werden, sei er selbstverständlich gerne bereit, eine\nStellungnahme einzureichen.\n\n6. Auf entsprechende Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde reichte der Disziplinarbeklagte unter Beilage der vollständigen Akten am 8. Juni 2021 eine detaillierte\nStellungnahme zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen ein. Er beantragte, das\nDisziplinarverfahren sei abzuschliessen und kein Verfahren zu eröffnen. Zur Begründung führt er erneut aus, dass die Anzeigerin eigentlich gar kein Verfahren ge-\n\n"}