Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 21 120 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Refe- rent), Rechtsanwalt Labbé, Oberrichter D. Bähler, Gerichtspräsi- dentin Dupuis Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 5. Mai 2021 Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat die Versicherung nicht umgehend über seine Mandatierung informiert und war auch nicht dafür besorgt, dass der von der Versicherung anberaumte Termin bei seiner Klientin zu Hause abgesetzt wurde, obwohl er diesbezüglich seitens seiner Klientin ausdrücklich so instruiert worden war. Dadurch entstanden unnötige Um- triebe und eine Eskalation des Falles. Zudem hat der Disziplinarbeklagte auf zahlreiche Anfragen seiner Klientin überhaupt nicht reagiert oder ihr lediglich eine spätere Beantwor- tung in Aussicht gestellt. Erwägungen: 1. Mit Einschreibebrief vom 5. Mai 2021 gelangte Frau A.________ (nachfolgend An- zeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erklärte, sie sei unzufrieden bezüglich den ausstehenden Antworten und Unterlagen von Rechts- anwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Das Krankentaggeld und die Lohnzahlung April 2021 seien bis heute (am 5. Mai 2021) immer noch nicht ausbezahlt worden. Alle ihre Fragen würden mehrere Wochen zurückliegen und seien nicht beantwortet worden. Ihr Anwalt sei untätig. Sie brauche einen Rechts- vertreter, der für sie einstehe. Sie sei möglicherweise auch bei ihrer Krankenkasse taggeldversichert. Das hätte von ihrem Anwalt überprüft werden müssen. Sie habe dem Disziplinarbeklagten CHF 1'000.00 an Vorschüssen bezahlt. Sie ersuchte deshalb die Anwaltsaufsichtsbehörde, das Dossier genau zu überprüfen und ihr ei- nen Anwalt zu vermitteln. Zudem wollte sie vom Disziplinarbeklagten das Honorar zurückbezahlt erhalten. 2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde, dem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme, zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen. Gleichtags wurde die Anzeigerin in- formiert, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde keine Rechtsberatungsstelle sei und dass nur allfällige Berufsregelverletzungen geprüft, nicht aber Rechtsauskünfte er- teilt werden. 3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 legt der Disziplinarbeklagte gegenüber der Anzei- gerin das Mandat nieder. 4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 gelangte die Anzeigerin erneut an die Anwaltsauf- sichtsbehörde und teilte mit, dass sie auf keinen Fall eine Anzeige gegen den Dis- ziplinarbeklagten habe erwirken wollen. Ihr sei geraten worden, sich an die An- waltsaufsichtsbehörde zu wenden, weil die gewünschten Unterlagen trotz mehrma- ligem Fragen nicht eingetroffen seien und ihr Krankentaggeld für April 2021 nach wie vor ausstehend sei. Das dies gleich ein Verfahren gegen den Disziplinarbeklag- ten bewirken werde, habe sie nicht gewusst. 5. In seinem Schreiben vom 28. Mai 2021 an den Präsidenten der Anwaltsaufsichts- behörde hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Anzeigerin gar keine Anzeige gegen ihn habe erwirken wollen. Das einzige Dokument, das sich in seinem Besitz befunden habe, sei ihr nochmals zugestellt worden. Offenbar sei es ihr nur um den Erhalt der Unterlagen und nicht um eine Anzeige gegen ihn gegangen. Aus diesem Grund sei das Dossier abzuschliessen, ohne ein Verfahren zu eröffnen. Sollte das Verfahren nicht abgeschlossen werden, sei er selbstverständlich gerne bereit, eine Stellungnahme einzureichen. 6. Auf entsprechende Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde reichte der Diszipli- narbeklagte unter Beilage der vollständigen Akten am 8. Juni 2021 eine detaillierte Stellungnahme zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen ein. Er beantragte, das Disziplinarverfahren sei abzuschliessen und kein Verfahren zu eröffnen. Zur Be- gründung führt er erneut aus, dass die Anzeigerin eigentlich gar kein Verfahren ge- 2 gen ihn habe eröffnen wollen. Des Weiteren werde ihm in der Eingabe sinngemäss Untätigkeit, die Nichtherausgabe von Unterlagen / nicht beantwortete Fragen sowie der Ausstand der Krankentaggelder vom April 2021 vorgeworfen. Dazu könne er Folgendes ausführen: Seine Mandatierung sei am 19. März 2021 erfolgt. Die meisten Unterlagen seien ihm erst mit Schreiben vom 22. März 2021 zugestellt worden (Zustelldatum 24. März 2021). Primär sei es darum gegangen, dass die Anzeigerin kein Gespräch mit dem Casemanager der C.________ (Versicherung) gewollt habe. Zudem habe sie auch keine Vollmacht der C.________(Versicherung) unterzeichnen wollen. Am 29. März 2021 habe er weitere wichtige Unterlagen von seiner Klientin erhalten. Am 1. April 2021 sei er informiert worden, dass der Casemanager bei seiner Klien- tin aufgetaucht sei. Er habe die Unterlagen erst in der ersten Aprilwoche sortiert, gelesen und ausgewertet. Am 8. April 2021 habe er von seiner Klientin erneut eine E-Mail erhalten, worin nachgefragt worden sei, ob die KTG-Leistungen ausbezahlt worden seien. Am gleichen Tag habe ihm die Anzeigerin bestätigt, dass die Leis- tungen nunmehr ausbezahlt und die C.________(Versicherung) keine Fragen per E-Mail gestellt habe. Am gleichen Tag habe seine Klientin aber ein Einschreiben von der C.________(Versicherung) erhalten, welches sie in Panik versetzt habe. Am 8. April 2021 sei die Lage deshalb eskaliert und seine Klientin habe ihm zahl- reiche E-Mails mit unterschiedlichstem Inhalt gesendet. Er habe seiner Klientin am 8. April 2021 angeboten, dass sie ihm das Schreiben der C.________(Versicherung) ungeöffnet zusenden solle; er habe sie damit beruhigen wollen. Am 12. April 2021 sei der Einschreibebrief bei ihm eingetroffen. Bereits ei- nen Tag später habe er gegenüber der C.________(Versicherung) mit einem Ein- schreibebrief reagiert und auch seiner Klientin schriftlich geantwortet. In den fol- genden Apriltagen habe er verschiedene Gerichts- und Schlichtungsverhandlungen gehabt, weshalb er erst am 28. April 2021 erneut habe reagieren und der Anzeige- rin eine Kopie des Schreibens der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 zustellen können. Gleichzeitig habe er das seines Erachtens sinnvolle weitere Vor- gehen dargestellt. Am 4. Mai 2021 habe er dann erneut eine E-Mail mit weiteren für ihn teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen von der Anzeigerin erhalten. Das Schreiben der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021, das seine Klien- tin zunächst nicht habe öffnen oder lesen wollen, habe er ihr am 28. April 2021 so- wie am 7. Mai 2021 weitergeleitet. 7. Mit Verfügung vom 10. August 2021 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichts- kommission ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. 8. Am 22. September 2021 nahm der Disziplinarbeklagte noch einmal Stellung. Der ursprünglich auf die Unterstützung der Anzeigerin beschränkte Auftrag sei mit der Zeit auf zahlreiche andere Aufträge (Kündigung, KTG-Belege etc.) ausgeweitet worden. Im Rahmen des geleisteten Vorschusses sei es nicht möglich gewesen, all diese Bereiche zu beantworten. Bei «Vielmailern» bestehe die Gefahr, dass die Mails nur noch überflogen und entsprechend wichtigere Punkte übersehen würden. Einmannkanzleien würden zunehmend unter einer täglichen Flut von E-Mails lei- 3 den. Der Anwalt müsse bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Prioritätenset- zung zugestanden werden. Gerichtstermine, Fristen und dringende Aufgaben hät- ten Vorrang. Er sei nicht untätig gewesen und die Anzeigerin habe alle Unterlagen erhalten. 9. Rechtsanwalt B.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 5. Mai 2021 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine Be- rufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] in Verbindung mit Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 im BGE 130 II 270 E 3. festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kan- tonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig heran- gezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu kon- kretisieren (FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 4 f.). 11. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles was ihre Vertrau- enswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber von den Um- ständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist, dass vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu BEAT HESS, Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kanto- ne, Beispiel des Kantons Bern, ZBJV, Band 140/2004, Seite 102 ff). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtli- chen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten ge- gen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege diene. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rah- men des erteilten Auftrags gesprengt oder umgekehrt den Auftrag bloss unvoll- ständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Be- urteilung alleine der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O, Art. 12 N 15). 12. Zu prüfen ist vorab, ob der Disziplinarbeklagte den erhaltenen Auftrag im Sinne der Rechtsprechung möglichst beförderlich ausgeführt hat. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlich- 4 keitssituationen abzuschätzen» (vgl. BGE 130 II 105). Ist dabei voraussehbar, dass er sich einem Mandat wegen Arbeitsbelastung nicht genügend oder nur mit Säum- nis annehmen kann, muss er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 28). 13. Nach der Übernahme des Mandats gebietet die Treuepflicht des Anwalts, den Auf- trag möglichst beförderlich auszuführen. Es ist in der Lehre und in der Rechtspre- chung unbestritten, dass der Arbeitsanfall in einer Anwaltspraxis sehr stark variie- ren kann, so dass jeder Klient gewisse Verzögerungen tolerieren muss. Dies ins- besondere dann, wenn dem Klienten keine Rechtsnachteile drohen. Disziplinar- rechtlich sind nur krasse Pflichtverletzungen zur beförderlichen Mandatsführung re- levant. Eine solche krasse Pflichtverletzung liegt etwa dann vor, wenn ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift mehr als zwei Jahre zuwartet (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 28 mit weiteren Hin- weisen). Ein Verstoss gegen die Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissen- haft auszuüben, würde auch dann vorliegen, wenn der Anwalt völlig passiv bleiben würde, indem er beispielsweise mehrfach Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet. 14. Im vorliegenden Fall datiert die dem Disziplinarbeklagten erteilte Anwaltsvollmacht vom 23. März 2021. Der erste Teil der massgeblichen Unterlagen ist bei ihm am 24. März 2021 eingegangen. Dem Schreiben der Anzeigerin vom 22. März 2021 kann ohne Weiteres entnommen werden, dass sie vom Disziplinarbeklagten vor al- lem wollte, dass sie niemand von der C.________(Versicherung) zuhause aufsu- chen werde. Bei den zugestellten Akten befand sich insbesondere auch das Schreiben der C.________(Versicherung) vom 10. März 2021, in welchem diese eine Standortbestimmung für den Donnerstag, 1. April 2021 um 9.00 Uhr bei der Anzeigerin zu Hause ankündigte. Auf diese ersten Unterlagen hat der Disziplinar- beklagte nicht reagiert. Die Terminansetzung hätte dem Disziplinarbeklagten auffal- len müssen. Er war mandatiert und seine Klientin wollte keine Hausbesuche der C.________(Versicherung). Weshalb er den aktenkundigen Termin nicht hat absa- gen / verschieben lassen, bleibt unklar. Es muss auch offenbleiben, warum er der C.________(Versicherung) nicht angezeigt hat, dass er mandatiert worden war. 15. Weitere E-Mails und Unterlagen der Anzeigerin an den Disziplinarbeklagten datie- ren vom 28. März 2021 und vom 31. März 2021. Auch auf diese E-Mails hat der Disziplinarbeklagte jeweilen nicht reagiert. 16. Das Untätigsein des Disziplinarbeklagten führte dazu, dass ein C.________ (Versi- cherung)-Mitarbeiter am 1. April 2021 wie angekündigt versuchte, bei der Anzeige- rin zuhause vorstellig zu werden. Der E-Mail der Anzeigerin vom 1. April 2021 kann entnommen werden, dass auch seine Klientin davon ausgegangen war, dass der Disziplinarbeklagte den von der C.________(Versicherung) für den 1. April 2021 angekündigten Termin abgesagt habe. Offensichtlich hat der Disziplinarbeklagte aber die ihm bis dahin zugestellten Unterlagen nur ungenügend geprüft. 5 17. Die Anzeigerin meldete sich bereits am 7. April 2021 wieder beim Disziplinarbe- klagten (im Zusammenhang mit den Krankentaggeldern). Sie fragte ihn, ob es be- reits Erfolge zu verzeichnen gebe respektive ob bereits eine Lösung der Situation vorliege. Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet. Wie der Disziplinarbeklagte sel- ber festhält, eskalierte der Fall daraufhin. 18. Am 8. April 2021 schrieb die Anzeigerin den Disziplinarbeklagten erneut an und kündigte den Eingang eines Einschreibebriefs der C.________(Versicherung) an. Sie wies darauf hin, dass sie nervlich so gestresst sei, dass sie den Brief zurzeit nicht öffnen könne und dass dieses Schreiben eigentlich an ihn hätte gelangen sol- len. Sie befürchte einen schwerbelastenden Text im Einschreiben der C.________(Versicherung). Auf diese E-Mail hat der Disziplinarbeklagte nun erst- mals reagiert und er hat der Anzeigerin vorgeschlagen, dass sie ihm den Ein- schreibebrief der C.________(Versicherung) ungeöffnet zustellen solle. 19. Der Einschreibebrief der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 ging darauf- hin gemäss Eingangsstempel am 12. April 2021 beim Disziplinarbeklagten ein. Wenn der Disziplinarbeklagte der C.________(Versicherung) seine Bevollmächti- gung früher angezeigt hätte, dann hätte die Eskalation vermieden werden können. Der Disziplinarbeklagte reagierte am 13. April 2021 mit zwei Schreiben. Er gelangte einerseits an die Anzeigerin sowie anderseits an die C.________(Versicherung). 20. Die Schreiben des Disziplinarbeklagten vom 13. April 2021 kreuzten sich mit einem erneuten Schreiben der Anzeigerin vom 11. April 2021. Am Ende dieses zweiseiti- gen Schreibens bat die Anzeigerin den Disziplinarbeklagten, ihr eine Kopie des Schreibens der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 per E-Mail zugehen zu lassen. Auf diese E-Mail hat der Disziplinarbeklagte vorerst erneut nicht reagiert. 21. Es gab weitere Mailkorrespondenz. Am 21. April 2021 liess die Anzeigerin dem Disziplinarbeklagten eine weitere E-Mail zugehen. Sie bat ihn erneut, Einsicht in die Krankentaggelder nehmen zu können. In der E-Mail vom 21. April 2021 ersuchte sie den Disziplinarbeklagten erneut, ihr den Einschreibebrief der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021 zugehen zu lassen. Auch auf diese E-Mailkorrespondenz erfolgte keine Reaktion des Disziplinarbeklagten. 22. Am 26. April 2021 gelangte die Anzeigerin wiederum an den Disziplinarbeklagten und ersuchte erneut um die Zustellung des besagten Einschreibebriefs der C.________(Versicherung) vom 6. April 2021. Diesem Anliegen kam der Disziplina- rbeklagte mit Schreiben vom 28. April 2021 nach und er wies die Anzeigerin dar- aufhin, dass es ihm nicht möglich sei, alle Fragen innert Frist zu beantworten. 23. Der Disziplinarbeklagte hat Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Er hat die C.________(Versicherung) nicht umgehend über seine Mandatierung informiert. Er war auch nicht dafür besorgt, dass der aktenkundige Termin vom 1. April 2021 ab- gesetzt wurde, obwohl dies seine Klientin ausdrücklich von ihm gewünscht hatte. Dadurch entstanden unnötige Umtriebe und auch eine Eskalation des Falles. Der Disziplinarbeklagte hat zudem die zahlreichen Anfragen seiner Klientin mehrfach 6 nicht beantwortet. Er hat jeweilen gar nicht reagiert und ihr auch nicht eine spätere Beantwortung in Aussicht gestellt. 24. Das Mandatsverhältnis dauerte lediglich vom 23. März 2021 bis zum 7. Mai 2021. Der Anzeigerin sind keine Rechtsnachteile entstanden. Einen finanziellen Schaden erlitt sie nicht. Insgesamt kann von einem leichten Fall ausgegangen werden, der mit einer Verwarnung geahndet werden könnte. Unter Berücksichtigung des bishe- rigen Verhaltens des Disziplinarbeklagten – auch wenn diese Massnahme zwi- schenzeitlich gelöscht wurde, so wurde im Verfahren AA 12 98 gegen den Diszipli- narbeklagten wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse von CHF 3'000.00 ausgesprochen und zudem wurde im Verfahren AA 15 179 wegen Verlet- zung von Art. 12 c BGFA ein einmonatiges Berufsausübungsverbot gegen ihn ver- hängt – drängt sich zufolge bereits mehrfacher Disziplinierung die Aussprechung eines Verweises auf. 25. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 26. Da die Anzeigerin gar kein Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten einleiten woll- te, wird sie nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeklagten – die Anwaltsaufsichtsbehörde einerseits nur von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens absehen kann, wenn die Meldung oder An- zeige offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt und andererseits das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten kann. Auf den Willen der den Sachverhalt meldenden Person kommt es dabei nicht an. 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in An- wendung von Art. 17 lit. a BGFA ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Bern, 30. November 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 8