36. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecherin B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. b BGFA ein Verweis erteilt.