34. Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsfortführung bei gebotener Sorgfalt von Anfang an bei Übertritt von Rechtsanwalt C.________ in ihre Kanzlei erkennen und sich danach richten müssen, spätestens aber nachdem die Anwältin der Anzeigerin sie 10 darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihres Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege. Die Disziplinarbeklagte hat sich dennoch dazu entschieden, das Mandat gegen die frühere Klientin weiterzuführen.