29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 32. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sowohl der Auftrag an Rechtsanwalt C.________ als auch an die Vorgängerin der Disziplinarbeklagten erteilt wurden, bevor die beiden und auch die Disziplinarbeklagte in der gleichen Kanzlei tätig waren. Jedoch hätte der Interessenkonflikt und die Doppelvertretung durch sorgfältiges Prüfen bei Übertritt von Rechtsanwalt C.________ festgestellt werden können und es hätte auch auf die Mitteilungen von Rechtsanwältin F.________ sowohl an die Disziplinarbeklagte als auch an Rechtsanwalt C.________ reagiert werden können.