Damit ist auch klar, dass bei Vertretung beider Parteien in der Steuerangelegenheit und später oder gleichzeitig einer Partei gegen die andere in der Trennungsangelegenheit offensichtlich ein unrechtmässiger Vorteil von Wissen vorhanden ist. Damit ist keine nur abstrakt mögliche, sondern eine ganz konkrete Interessenkollision gegeben. 29. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt. VI. Sanktion 30. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.