Diesem Umstand kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, der Ehemann habe die finanzielle Situation der Familie sowieso bestens gekannt und durch das Einreichen der Steuererklärung 2018 habe gar nichts bekannt werden können, was dem Ehemann nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Dies stimmt einerseits nicht, musste doch die Disziplinarbeklagte bei Fürsprecherin F.________ Angaben und Unterlagen erhältlich machen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Ehemann über alle Informationen und Unterlagen verfügt hätte, und andererseits geht diese Sichtweise zu wenig weit: