27. Die Disziplinarbeklagte machte weiter geltend, dass es erstaunlich sei, dass der Interessenkonflikt erst 3 bzw. 4 Monate nach Einreichen der Steuererklärung 2018 geltend gemacht werde. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt keine Rolle spielt: Besteht eine Interessenkollision, kann diese jederzeit geltend gemacht werden, insbesondere da die Disziplinarbeklagte auch selber hätte handeln müssen, ohne dass sie noch dazu hätte aufgefordert werden müssen. Es bestehen keine Verwirkungsfristen.