Vorliegend ist festzuhalten, dass die Mandate nicht gleichzeitig erteilt wurden und damit eine Doppelvertretung sowieso unzulässig wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, verhält sich aber auch so, dass bei einer Trennungsangelegenheit, bei der noch keine vollumfängliche Lösung über die Trennungsnebenfolgen vorliegt, was beim Ehepaar G.________ ja der Fall war – es konnte schliesslich keine Einigung gefunden werden und die Ehefrau liess ein Eheschutzgesuch einreichen –, jederzeit die Möglichkeit besteht, dass vom einen oder anderen Ehegat-