26. Es wurde geltend gemacht, dass beide Parteien in die Vertretung von Rechtsanwalt C.________ zur Einreichung der Steuererklärung eingewilligt hätten und die Anzeigerin sich nach Erstellung der Steuererklärung sogar bedankt habe, so dass in eine Doppelvertretung eingewilligt worden sei. Dies ist einerseits nicht der Fall, da die Anzeigerin höchstens ins Einreichen der Steuererklärung eingewilligt hätte und nicht auch in die Vertretung der Disziplinarbeklagten im Eheschutzverfahren. Zudem ist es nicht möglich, in eine Doppelvertretung einzuwilligen, wenn es sich um ein Gerichtsverfahren handelt.