25. Die Disziplinarbeklagte macht geltend, zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Ehepaar G.________ sei gar kein Mandatsverhältnis entstanden, so dass keine Doppelvertretung möglich sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Anzeigerin und ihrem Ehemann um Familienangehörige von Rechtsanwalt C.________ handelt und er für sie unentgeltlichen tätig war, lässt sich nicht schliessen, dass kein Mandatsverhältnis entstanden ist. Fakt ist, dass die Anzeigerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 2015 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet haben, aus welcher hervorgeht, dass sie Rechtsanwalt C.___