24. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme des Mandates durch die Vorgängerin der Disziplinarbeklagten in einem Moment, in dem Rechtsanwalt C.________ noch nicht in der gleichen Kanzlei tätig war, unproblematisch war. Kritisch ist das Mandatsverhältnis erst ab Eintritt von Rechtsanwalt C.________ in die gleiche Kanzlei.