Anwälte einer Anwaltskanzlei dürften nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich seien oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stünden. In solchen Fällen bestehe nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. Mit anderen Worten ist die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 88 zu Art. 12 BGFA).