20. Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch in einer Kanzlei oder Anwaltsgemeinschaft. Verschiedene Anwälte in der gleichen Kanzlei dürfen keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten und haben alles zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Klienten begründen könnte. Anwälte einer Anwaltskanzlei dürften nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich seien oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stünden.