15. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 25. Juni 2020 gegen die Disziplinarbeklagte – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. c BGFA vorgeschriebene Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstossen hat.