Die Steuererklärung 2015 liege zu weit zurück, um im Eheschutzverfahren noch wesentlich sein zu können. Dadurch, dass der Ehemann die finanziellen Verhältnisse seiner Familie selber kenne, sei jedwelche Vorteilnahme ausgeschlossen. Sie wiederholte, einerseits könne er alle persönlichen und finanziellen Angaben selber weitergeben und sowieso gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB darüber Auskunft erhalten. Es gebe damit schlicht nicht die Möglichkeit, dass ge-