Die Anzeigerin sei sowohl bei der Steuererklärung 2015 als auch 2018 einverstanden gewesen, für die Steuererklärung 2018 auch ihre Anwältin, weshalb auch keine unzulässige Doppelvertretung vorliegen könne. Es erstaune auch, dass die Vertreterin der Anzeigerin erst drei bzw. vier Monate nach Einreichen der Steuererklärung 2018 auf die Interessenkollision hingewiesen habe und erst noch in dem Zeitpunkt, da die Verhandlung gescheitert gewesen seien und ein Eheschutzgesuch eingereicht worden sei.