Es sei nämlich nur die Steuererklärung anhand der vorgelegten Unterlagen ausgefüllt worden, wobei die Interessen in Steuerangelegenheiten gleichgerichtet seien. Die Anzeigerin sei sowohl bei der Steuererklärung 2015 als auch 2018 einverstanden gewesen, für die Steuererklärung 2018 auch ihre Anwältin, weshalb auch keine unzulässige Doppelvertretung vorliegen könne.