13. Schliesslich wiederholte sie, zwischen der Anzeigerin und Rechtsanwalt C.________ habe in keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis bestanden. Es habe sich um eine offensichtlich allseits gewünschte Hilfestellung in einer unstrittigen Handreichung gehandelt, weshalb keine Anwaltstätigkeit vorgelegen habe. Es sei nämlich nur die Steuererklärung anhand der vorgelegten Unterlagen ausgefüllt worden, wobei die Interessen in Steuerangelegenheiten gleichgerichtet seien.