Eine Doppelvertretung liege vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berate oder vor Gericht vertrete, deren Interessen sich widersprechen würden. Eine unzulässige Doppelvertretung liege dann vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr laufe, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertrete, zu verletzten. Dabei würde nach Ansicht des Bundesgerichts eine blosse abstrakte Möglichkeit nicht genügen, es müsse ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen.