11. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 nahm die Disziplinarbeklagte erneut Stellung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 39ff.). Sie hielt nochmals fest, dass sie den Vorwurf der unbeachteten Standesregeln, namentlich der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nach wie vor ausdrücklich zurückweise und beantragte, das mit Verfügung vom 25. Juni 2020 eröffnete Disziplinarverfahren sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass H.________ ihre Bürokollegin im Sommer 2019 mit der Vertretung in seiner Trennungsangelegenheit beauftragt habe.