3 nicht gegeben, weil zwischen der Anzeigerin und Rechtsanwalt C.________ nie ein Mandatsverhältnis bestanden habe und H.________ die finanziellen Verhältnisse seiner Familie selber kenne, so dass er die persönlichen und finanziellen Verhältnisse selber weitergeben könne. Weiter sei auch zu beachten, dass jeder Ehegatte gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB sowieso vom anderen Auskunft über die finanziellen Verhältnisse verlangen könne.