Die Anwältin der Anzeigerin habe über sie Rechtsanwalt C.________ Unterlagen zur Verfügung gestellt und die Anzeigerin habe sich schliesslich für den Einsatz bedankt, so dass sogar eine Doppelvertretung zulässig gewesen wäre. Sie vertrete Herrn H.________ im Eheschutzverfahren und bespreche sich ausschliesslich mit ihrem Mandanten – es seien für diese Vertretung keine Informationen notwendig, die sie von Rechtsanwalt C.________ erhältlich machen müsste.