5. Am 29. April 2020 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch die Möglichkeit habe zu wünschen, über die Art der Erledigung Auskunft zu erhalten (pag. 19). Die Anzeigerin teilte am 4. Mai 2020 per Mail mit, dass sie über die Art der Erledigung Auskunft erhalten möchte (pag. 23). 6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 21. Mai 2020 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 21).