{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-93_2020-11-24.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_93_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f2963b242feec0bb6d5b5afc7a6809a93125ac4b93367adda4e623ec910dcfb7bf12d034ba577a24306346c7512654cd4?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f2963b242feec0bb6d5b5afc7a6809a93125ac4b93367adda4e623ec910dcfb7bf12d034ba577a24306346c7512654cd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_93", "Checksum": "c97d70d9d0ff58670a90ad9265d0a2b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 24.11.2020 AA 2020 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:06", "Checksum": "9ce539a4898e2c2fb4e7457e948d7f1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 93\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 93\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nGerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Oberrichter J. Bähler,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 20. April 2020\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. a BGFA)\nDie Disziplinarbeklagte vertritt in einer Trennungsangelegenheit den Ehemann. Dieser und\nseine Ehefrau wurden zuvor bereits durch seinen Bruder in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Der Anwalt (Bruder des Klienten der Disziplinarbeklagten) wechselte\nschliesslich in dieselbe Kanzlei wie die Disziplinarbeklagte. Später reichte er die Steuererklärung 2018 der Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot von Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller Anwälte in einer\nBürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer unzulässigen Doppelvertretung vorliegt.\nErwägungen:\n\nI. Anzeige und Formelles\n\n1. Am 20. April 2020 erstattete die Anzeigerin gegen die Disziplinarbeklagte sowie\ngegen Rechtsanwalt C.________, beide aus der Kanzlei D.________, Aufsichtsanzeige. Sie hielt fest, dass Rechtsanwalt C.________ ihr Schwager und Pate ihres\nSohnes sei. Ihr Ehemann sei am 9. März 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt\nausgezogen und habe sich in der Folge von Rechtsanwältin E.________, ebenfalls\naus der Kanzlei D.________, vertreten lassen, wobei dieses Mandat per Ende\n2019 auf die Disziplinarbeklagte übergegangen sei. Diese Mandatierung habe ihr\nschon immer Mühe gemacht, weil Rechtsanwalt C.________ ihr angesichts der\nfamiliären Umstände seit vielen Jahren nahestehe und über ihre persönliche und\nwirtschaftliche Lage bestens Bescheid wisse. Dies alleine habe schon ihr Rechtsempfinden verletzt. Jedoch sei es so, dass sie und ihr Ehemann am 22. Dezember\n2015 wegen eines bevorstehenden Auslandaufenthaltes Rechtsanwalt C.________\nbevollmächtigt hätten, ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Diese Vollmacht\nsei bis anhin nicht widerrufen worden, Rechtsanwalt C.________ habe sie weiterhin in Steuerfragen unterstützt und sich insbesondere auch der Steuererklärung\n2018 angenommen, was ihr jedoch erst beim verspäteten – und mithin nach der\nTrennung erfolgten – Einreichen der Steuererklärung 2018 bewusstgeworden sei.\nDass Rechtsanwalt C.________ gleichzeitig die Steuerverwaltung informiert habe,\ndass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder und nicht mehr die Anzeigerin vertreten werde, habe sie zufälligerweise erfahren, als sie die vollständigen\nSteuerunterlagen 2018 bei der Steuerverwaltung eingefordert habe. Auf entsprechende Aufforderung der Anwältin der Anzeigerin, Rechtsanwältin F.________,\nhabe Rechtsanwalt C.________ schliesslich bestätigt, dass er auch das Steuermandat für seinen Bruder nicht fortführe. Er habe aber das Mandat, wie sich gezeigt habe, de facto weitergeführt, weil er sich umgehend als Steuervertreter ihres\nMannes bei ihrer Anwältin gemeldet habe. Ihre Anwältin habe die Disziplinarbeklagte auch auf die fragwürdige Situation angesprochen, welche den Interessenkonflikt aber verneint und mitgeteilt habe, sie gedenke, weiterhin für den Ehemann\nder Anzeigerin tätig zu sein. Zusammenfassend hielt die Anzeigerin fest, dass es\nsie störe, dass Rechtsanwalt C.________ seit Jahren als Schwager und Pate ihres\nSohnes über ihre private Situation (Kindererziehung und -betreuung) Bescheid wisse und seit Jahren Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens-,\nVermögens- und Steuer-situation) habe, so dass er in der Trennung berufsinterne\nFakten und Wissen preisgeben könne, welche gegen sie benutzt werden könnten.\n\n2. Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass Rechtsanwalt C.________\ntatsächlich am 12. Januar 2020 – mithin rund 10 Monate nach erfolgter Trennung –\ngestützt auf die Vollmacht der Anzeigerin und ihres Ehemannes aus dem Jahr\n2015 der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, wobei er in\nseinem Begleitschreiben gar auf die Trennung hinwies und mitteilte, dass er ab\nSteuerperiode 2019 die Anzeigerin nicht mehr vertreten werde, jedoch als Steuervertreter des Ehemannes erfasst werden wollte (pag. 5).\n\n"}