2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 24. November 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: