38. Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsfortführung bei gebotener Sorgfalt von Anfang an bei seinem Übertritt in die Kanzleigemeinschaft erkennen und sich danach richten müssen, spätestens aber nachdem die Anwältin der Anzeigerin ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihres Erachtens ein Interessenkonflikt vorliegt.