29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 36. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sowohl der Auftrag an den Disziplinarbeklagten als auch an E.________ bzw. an ihre Vorgängerin erteilt wurden, bevor die beiden und auch der Disziplinarbeklagte in der gleichen Kanzlei tätig waren. Jedoch hätte der Interessenkonflikt und die Doppelvertretung durch sorgfältiges Prüfen bei Übertritt des Disziplinarbeklagten festgestellt werden können und es hätte auch auf die Mitteilungen von F.________ sowohl an den Disziplinarbeklagten als auch an E.________ reagiert werden können.