Und zudem geht es in allen Trennungen – nebst anderen Themen – immer auch um die Regelung der finanziellen Verhältnisse. Damit ist offensichtlich, dass Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien durchaus ein Vorteil ist. Damit ist auch klar, dass bei Vertretung beider Parteien in der Steuerangelegenheit und später oder gleichzeitig einer Partei gegen die andere in der Trennungsangelegenheit offensichtlich ein unrechtmässiger Vorteil von Wissen vorhanden ist. Damit ist keine nur abstrakt mögliche, sondern eine ganz konkrete Interessenkollision gegeben. 33. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt.