Eine Vertretung gegen einen aktuellen Klienten – bis zum Schreiben vom 12. Januar 2020 des Disziplinarbeklagten an die Steuerverwaltung galt die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen weiterhin – ist sowieso nicht zulässig. Der Umstand, dass – in Unkenntnis der Anzeigerin – die Vollmacht durch den Disziplinarbeklagten widerrufen wurde, vermag im vorliegenden Fall auch nicht mehr zu helfen, da das Mandatsverhältnis in der Trennungsangelegenheit bereits vorher bestanden hat. Und zudem geht es in allen Trennungen – nebst anderen Themen – immer auch um die Regelung der finanziellen Verhältnisse.