32. Weiter wurde vom Disziplinarbeklagten geltend gemacht, dass es nicht ausreiche, dass eine Interessenkollision abstrakt möglich sei, es brauche eine konkrete Interessenkollision. Auch wenn dies richtig ist, trifft es auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu und vermag den Disziplinarbeklagte daher nicht zu entlasten. Da in einer Trennungsangelegenheit, bei der durch ein Ehepaar zwei verschiedene Anwälte beauftragt werden, das Risiko eines Gerichtsverfahrens nicht nur abstrakt vorhanden ist, ist auch die Interessenkollision keinesfalls nur abstrakt vorhanden, sondern liegt auf der Hand.