Wie bereits festgehalten wurde, ist selbst bei einer zulässigen Doppelvertretung – was vorliegend zu keiner Zeit der Fall war – das Mandat dann zu beenden, wenn es zu einem Konflikt zwischen den Parteien kommt, welcher zu einem Gerichtsverfahren führen könnte. Dies ist in einer Trennungssituation immer der Fall, selbst wenn beide Parteien dies vermeiden möchten und intensiv nach einer aussergerichtlichen Lösung gesucht wird. Damit ist klar, dass der Disziplinarbeklagte sein gestützt auf die Vollmacht von 2015 nach wie vor bestehendes Mandat mit Eintritt in die Kanzleigemeinschaft C.______