31. Der Disziplinarbeklagte machte weiter geltend, dass die Steuererklärung eingereicht worden sei, bevor das Eheschutzverfahren anhängig gemacht worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt keine Rolle spielt. Wie bereits festgehalten wurde, ist selbst bei einer zulässigen Doppelvertretung – was vorliegend zu keiner Zeit der Fall war – das Mandat dann zu beenden, wenn es zu einem Konflikt zwischen den Parteien kommt, welcher zu einem Gerichtsverfahren führen könnte.