27, Es gilt die Frage zu klären, ob der Disziplinarbeklagte durch das Fortführen des Mandates für seinen Bruder und die Anzeigerin nach seinem Eintritt in die gleiche Kanzlei, wo auch E.________ als Vertreterin seines Bruders in der Trennungsangelegenheit tätig war, gegen das Verbot der Doppelvertretung verstossen hat. 28. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme des Mandates durch den Disziplinarbeklagten in einem Moment, in dem er noch nicht in der gleichen Kanzlei wie E.________ tätig war, unproblematisch war. Kritisch ist das Mandatsverhältnis erst ab seinem Eintritt in die gleiche Kanzlei.