8 essen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen. Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 96f zu Art. 12 BGFA). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich.