Anwälte einer Anwaltskanzlei dürfen nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich sind oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stehen. In solchen Fällen bestehe nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. Mit anderen Worten ist die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 88 zu Art. 12 BGFA).