Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen. Nicht zuletzt kann ein Interessenkonflikt aber auch in einem unzulässigen Parteiwechsel gründen, indem ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine und dann für die andere Partei tätig wird (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 86 zu Art. 12 BGFA).