: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84 zu Art. 12 BGFA). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor. Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen.