18. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und bestimmte Fürsprecherin Franziska Marti zur Referentin (pag. 191). Die Referentin beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. V. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA 19. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 25. Juni 2020 gegen den Disziplinarbeklagten – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen die in Art. 12 lit. c BGFA vorgeschriebene Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstossen hat.