17. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Disziplinarbeklagte erneut Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag.109ff.). Er beantragte, das Verfahren sei einzustellen, er sei von den Vorwürfen der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA freizusprechen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Er hielt den Sachverhalt unverändert wie in der kurzen Stellungnahme vom 14. Mai 2020 fest, so dass darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Er hielt nochmals fest, dass die Interessen bezüglich der Steuererklärung 2018 gleichlaufend gewesen seien. Es sei Schaden vermieden und keinesfalls herbeigeführt worden.