14. Abschliessend macht der Disziplinarbeklagte geltend, dass keine verpönte Doppelvertretung vorliege, weil die Interessen gleichlaufend gewesen seien und die Anzeigerin mit der Vertretung einverstanden gewesen sei. Auch hier täuscht er sich: Selbst wenn die Anzeigerin mit der Vertretung in Steuersachen hätte einverstanden sein sollen, würde dies nicht auch für die Trennungsangelegenheit gelten. III. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren