13. Weiter führt der Disziplinarbeklagte aus, die Interessen des Ehepaars seien gleichlaufend gewesen, nämlich Vermeidung von Bussen und Ermessentaxation und da sei kein Interessenkonflikt auszumachen. Auch hier verkennt der Disziplinarbeklagte, dass es nicht nur darum geht, bei der Steuerangelegenheit eine Interessenkollision zu prüfen, sondern die Trennungsangelegenheit ebenso in die Beurteilung einzubeziehen ist.