12. Rechtlich führt der Disziplinarbeklagte aus, dass nur ein konkreter Interessenkonflikt eine Rolle spiele und die Anzeigerin nicht darlegen könne, dass seine rudimentären Kenntnisse ihrer finanziellen Verhältnisse, welche dem Ehemann ohnehin bestens bekannt seien, zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Auch hier verkennt der Disziplinarbeklagte nach Ansicht der Anwaltsaufsichtsbehörde, dass er und sein Bruder offenbar die finanziellen Verhältnisse nicht genügend gut kannten, ansonsten nicht bei der Anwältin der Anzeigerin hätte nachgefragt werden müssen.