10. Der Disziplinarbeklagte macht letztlich geltend, es habe sich nicht um eine anwaltliche sondern rein administrative Tätigkeit gehandelt. Diese Einschätzung geht nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde fehl. Bereits die Tatsache, dass für die Tätigkeit eine Anwaltsvollmacht eingesetzt wurde, macht deutlich, dass es sich keineswegs um eine rein administrative Tätigkeit gehandelt hat. Weiter ist aber auch die Einschätzung falsch, F.________ habe die materielle Verantwortung für die gesamte Steuererklärung getragen. Aus dem Mailschreiben von F._____