9. Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, dass die Steuererklärungen 2016 und 2017 ohne ihn erstellt worden seien und hat dies mittels den den Ehegatten direkt eröffneten Veranlagungsverfügungen (pag. 49-72) belegt. Daraus zieht er den Schluss, es habe nicht jahrelang ein Mandatsverhältnis bestanden, insbesondere bei seinem Eintritt in die Bürogemeinschaft C.________ nicht. Der Sachverhalt um das Einreichen der Steuererklärung 2018 sei lückenhaft dargestellt worden. Die Zeit habe gedrängt, die Steuerverwaltung habe bereits eine letzte Mahnung zugestellt und die Anzeigerin sei untätig geblieben (pag.