5. Am 29. April 2020 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch die Möglichkeit habe, sich über die Art der Erledigung informieren zu lassen (pag. 19). Die Anzeigerin teilte am 4. Mai 2020 per Mail mit, dass sie über die Art der Erledigung Auskunft erhalten möchte (pag. 23). 6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 21. Mai 2020 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 21).