Jedoch sei es so, dass sie und ihr Ehemann am 22. Dezember 2015 wegen eines bevorstehenden Auslandaufenthaltes den Disziplinarbeklagten bevollmächtigt hätten, ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Diese Vollmacht sei bis anhin nicht widerrufen worden, der Disziplinarbeklagte habe sie weiterhin in Steuerfragen unterstützt und sich insbesondere auch der Steuererklärung 2018 angenommen, was ihr jedoch erst beim verspäteten – und mithin nach der Trennung erfolgten – Einreichen der Steuererklärung 2018 bewusst geworden sei.